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§ 17 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 2. – Organe der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 SpkG – Zusammensetzung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates, das zugleich den Vorsitz im Kreditausschuss führt, und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Er wählt ferner ein oder, unter Festlegung ihrer Reihenfolge, zwei stellvertretende Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil.

(2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat gewählt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger gewählt. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird die Nachfolge durch Wahl bestimmt.

(3) Für den Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wählt der Kreditausschuss aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende und bestimmt ihre Reihenfolge.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. Das vorsitzende Mitglied des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden.