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§ 13 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 2. – Organe der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 SpkG – Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates und die stellvertretenden Mitglieder ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Verwaltungsrates weiter aus.