§ 14 SpkG
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Berlin
§ 14 SpkG – Abgabenfreiheit
Für Rechtsänderungen in Vollzug dieses Gesetzes werden Steuern oder Gebühren des Landes nicht erhoben. Ebenso werden für die Eintragung von Rechtsänderungen in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie für die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Geschäfte Gebühren nicht erhoben.