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§ 98 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt VII – Hochschulen und Forschungsstätten

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 SPersVG – Ausnahmen der Beteiligung

(1) § 78 Abs. 1 Nr. 10 und § 84 finden keine Anwendung auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung dienen.

(2) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrates.