Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt II – Oberste Landesbehörden

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 SPersVG – Sondervertretung

(1) In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen, und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) eine Sondervertretung wahr. Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) aus ihrer Mitte gewählt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben des Leiters der Dienststelle das Ministerium für Inneres und Sport wahr.