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§ 81 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VIII – Beteiligung des Personalrates → 4. – Beteiligung an Personalangelegenheiten

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 SPersVG – Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) § 80 gilt nicht für

  1. a)
    die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
  2. b)
    Beamte auf Zeit,
  3. c)
    jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.

(2) § 80 gilt für

  1. a)
    Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,
  2. b)
    Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen

nur auf Antrag der Betroffenen.