§ 81 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt VIII – Beteiligung des Personalrates → 4. – Beteiligung an Personalangelegenheiten
§ 81 SPersVG – Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) § 80 gilt nicht für
- a)die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
- b)Beamte auf Zeit,
- c)jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.
(2) § 80 gilt für
- a)Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,
- b)Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen
nur auf Antrag der Betroffenen.