Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VIII – Beteiligung des Personalrates → 1. – Allgemeines

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 SPersVG – Regeln der Zusammenarbeit

(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen sich einmal im Vierteljahr zur gemeinschaftlichen Besprechung treffen. In diesen Besprechungen hat der Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Dabei sollen die Gestaltung des Dienstbetriebes und alle Vorgänge, die die Angehörigen der Dienststelle wesentlich berühren, behandelt werden. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststellen und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. Der Personalrat ist berechtigt, Sachverständige zu hören. Personalakten eines Angehörigen der Dienststelle dürfen dem Personalrat nur mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.