Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt VII – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 SPersVG – Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung

(1) Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertretungen, so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Bezirksauszubildendenvertretungen, bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Hauptauszubildendenvertretungen gebildet.

(2) Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte, so sind Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretungen zu errichten.

(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Im Übrigen finden für die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 52 Abs. 2, 3, 6 und § 54 und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung §§ 55 Abs. 3 und 56 Abs. 1 Satz 1 sowie für beide die §§ 57 bis 65 sinngemäß Anwendung.