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§ 65 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt VII – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 SPersVG – Sprechstunden

(1) In Dienststellen, die in der Regel mehr als 30 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch den Personalrat und den Leiter der Dienststelle zu vereinbaren. § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.