§ 65 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt VII – Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 65 SPersVG – Sprechstunden
(1) In Dienststellen, die in der Regel mehr als 30 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch den Personalrat und den Leiter der Dienststelle zu vereinbaren. § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.