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§ 53 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat → 1. – Stufenvertretungen

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 SPersVG – Amtszeit und Geschäftsführung

(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten § 23, §§ 26 bis 38 und §§ 40 bis 46, für ihre Befugnisse und Pflichten die Vorschriften des Abschnittes VIII entsprechend.

(2) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung nach §§ 78 und 80 mitbestimmt, kann der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen, es sei denn, ein Mitglied widerspricht.

(3) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung (Hauptschwerbehindertenvertretung) ist berechtigt, an allen Sitzungen der Stufenvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.