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§ 32 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt III – Geschäftsführung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SPersVG – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen. Zu den laufenden Geschäften gehören nur die der Vorbereitung von Entscheidungen der Personalvertretungen dienenden Maßnahmen.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Handelt es sich um die Vertretung der ausschließlichen Angelegenheiten einer Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, so wird die Angelegenheit vom Vorstand vertreten.