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§ 15 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SPersVG – Mitgliederzahl

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Angehörigen aus einer Person,

21 bis 50Wahlberechtigten aus3 Mitgliedern,
51 bis 100Wahlberechtigten aus5 Mitgliedern,
101 bis 200Wahlberechtigten aus7 Mitgliedern,
201 bis 400Wahlberechtigten aus9 Mitgliedern,
401 bis 800Wahlberechtigten aus11 Mitgliedern,
801 bis 1.500Wahlberechtigten aus13 Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000 Wahlberechtigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.

(3) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der siebte Tag vor dem Erlass des Wahlausschreibens.