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§ 111 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt XI – Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts → 3. – Saarländischer Rundfunk

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 SPersVG – Ausnahme von der Wählbarkeit

(1) Nicht wählbar zum Personalrat sind der Intendant, sein ständiger Vertreter, die Direktoren und der Justiziar, sowie Angehörige der Rundfunkanstalt, die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind.

(2) Nicht wählbar sind ferner Volontäre.