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§ 108 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt XI – Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts → 2. – Sozialversicherungsträger

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 SPersVG – Leiter der Dienststelle

(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsitzende des Vorstandes (stellvertretende Vorsitzende) des Sozialversicherungsträgers. Er kann sich durch Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.

(2) § 81 gilt auch für die Mitglieder der Geschäftsführung.