§ 108 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt XI – Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts → 2. – Sozialversicherungsträger
§ 108 SPersVG – Leiter der Dienststelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsitzende des Vorstandes (stellvertretende Vorsitzende) des Sozialversicherungsträgers. Er kann sich durch Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.
(2) § 81 gilt auch für die Mitglieder der Geschäftsführung.