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§ 106 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt XI – Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 SPersVG – Anwendung von Rechtsvorschriften, Beteiligung

(1) Auf Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Ersten Teiles sinngemäß Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.

(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Personalvertretungen der im Absatz 1 genannten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Vorstände oder vergleichbaren Organe und deren Ausschüssen zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. § 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.