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§ 102 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt X – Finanzverwaltung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 SPersVG – Finanzverwaltung

(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums für Finanzen und Europa, des Landesamtes für Zentrale Dienste und des IT-Dienstleistungszentrums wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium für Finanzen und Europa gebildet.

(2) Der örtliche Personalrat beim IT-Dienstleistungszentrum wird spätestens vier Monate nach Errichtung des IT-Dienstleistungszentrums neu gewählt. In der Folge gilt § 23. Bis zur Neuwahl nimmt der zuständige Hauptpersonalrat die Aufgaben wahr.