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§ 101 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes → Abschnitt IX – Justizverwaltung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 SPersVG – Stufenvertretungen

(1) Die Angehörigen der dem Ministerium der Justiz unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten und des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, ausgenommen die Staatsanwälte und Rechtsreferendare, wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der bei dem Ministerium der Justiz gebildet wird. Der Hauptpersonalrat nimmt auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahr.

(2) An der Verhandlung von Fragen, welche auch die Interessen der Staatsanwälte berühren, nimmt der Vorsitzende des Personalrates der Staatsanwälte teil. Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden des Personalrates der Rechtsreferendare.