Gesetze

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§ 8 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SparkG – Mitgliedschaft in einem Sparkassen- und Giroverband

Die Sparkassen sollen dem Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband als ordentliche Mitglieder nach dessen Satzung angehören. Sie können sich mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem weiteren Sparkassen- und Giroverband als Mitglied anschließen.