§ 8 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 8 SparkG – Mitgliedschaft in einem Sparkassen- und Giroverband
Die Sparkassen sollen dem Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband als ordentliche Mitglieder nach dessen Satzung angehören. Sie können sich mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem weiteren Sparkassen- und Giroverband als Mitglied anschließen.