§ 7 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 7 SparkG – Sparkassenzweckverband
(1) Ein Sparkassenzweckverband nach § 1 erfüllt seine Aufgaben als Träger der Sparkasse in der gleichen Weise wie die kommunale Gebietskörperschaft.
(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Regelungen zu treffen.