Gesetze

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§ 7 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SparkG – Sparkassenzweckverband

(1) Ein Sparkassenzweckverband nach § 1 erfüllt seine Aufgaben als Träger der Sparkasse in der gleichen Weise wie die kommunale Gebietskörperschaft.

(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Regelungen zu treffen.