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§ 6 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SparkG – Satzung

(1) Die Satzung der Sparkasse regelt nach Maßgabe des geltenden Rechts die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und Aufgaben der Organe, die Verwaltung und Organisation sowie die Geschäfte der Sparkasse.

(2) Der Erlass und die Änderung der Satzung erfolgen durch den Träger und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.