Gesetze

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§ 21 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SparkG – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.