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§ 2 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SparkG – Haftung der Sparkasse, Trägerschaft

(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Träger der Städtischen Sparkasse Bremerhaven ist die Stadtgemeinde Bremerhaven.

(4) Außer kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden können auch Stiftungen des öffentlichen Rechts und Mitglieder der Sparkassenorganisation Träger von Sparkassen sein.

(5) Die Stadtgemeinde Bremerhaven kann die Trägerschaft an der Städtischen Sparkasse Bremerhaven nur auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts übertragen. Die Stadtgemeinde Bremerhaven haftet im Falle einer vor Ablauf des 18. Juli 2005 stattfindenden Übertragung der Trägerschaft entsprechend § 26a.

(6) Ist nach § 3a Stammkapital gebildet worden, kann die Trägerschaft nur zusammen mit der vollständigen Übertragung des Stammkapitals übertragen werden. Wird nur ein Teil des Stammkapitals übertragen, tritt der Erwerber als weiterer Träger neben den Veräußerer.

(7) § 26a gilt nur für Träger, die vor Ablauf des 18. Juli 2005 zugleich Gewährträger einer Sparkasse sind.