§ 14 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen
§ 14 SparkG – Versagung der Ausführung von Beschlüssen
(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Vorstand sind verpflichtet, Beschlüssen des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, die Ausführung zu versagen.
(2) Die Versagung hat aufschiebende Wirkung. Für den Fall der Versagung ist die Weisung der Aufsichtsbehörde einzuholen.