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§ 3 SozGerG-AG
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SozGerG-AG,SL
Gliederungs-Nr.: 33-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SozGerG-AG

(1) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen Richter des Sozialgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Sozialgerichts und einen Richter des Landessozialgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Landessozialgerichts ernennen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen wird.