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§ 41 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Zehnter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 41 SNG – Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften (1)

Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlich Bestimmungen erlassen Verordnungen und Anordnungen im Sinne des vierten Abschnittes dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. Für die Aufhebung gelten die Zuständigkeitsvorschriften des Sechsten Abschnittes entsprechend. Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).