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§ 34 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen, Befreiungen, besondere Verpflichtungen der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 34 SNG – Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen, Befreiungen (1)

(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken

  1. 1.
    der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
  2. 2.
    des Bundesgrenzschutzes,
  3. 3.
    des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
  4. 4.
    der See- oder Binnenschifffahrt,
  5. 5.
    der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
  6. 6.
    des Schutzes vor Hochwasser oder
  7. 7.
    der Fernmeldeversorgung

dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann von der Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. 1.

    die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

    1. a)

      zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

    2. b)

      zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

  2. 2.

    überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Satz 1 gilt entsprechend für die Verbote des Artikels 8 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9. Dezember 1996 (ABl. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. L 209 S. 3), in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern zusätzlich einer der in Artikel 8 Abs. 3 für die Zulassung von Ausnahmen genannten Gründe vorliegt und für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie gemäß § 41 weitergelten.

(3) Die Befreiung wird

  1. 1.
    im Falle der Ein- oder Ausfuhr von dem nach § 21c Bundesnaturschutzgesetz jeweils zuständigen Bundesamt,
  2. 2.
    im Übrigen von der zuständigen Naturschutzbehörde gewährt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).