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§ 31 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Organisation, Zuständigkeiten, Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 31 SNG – Förmliches Verfahren vor Erlass von Rechtsverordnungen (1)

(1) In den Fällen der §§ 16 bis 20 ist die Abgrenzung der geschützten Gebiete oder Landschaftsbestandteile in der Rechtsverordnung zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind. Lassen sich die Grenzen des Schutzgebietes oder des Landschaftsbestandteiles nicht hinreichend deutlich in der Rechtsverordnung und den zu ihr gehörenden Karten beschreiben oder darstellen, so muss zusätzlich auf eine Karte verwiesen werden, in der die Grenzen eingezeichnet sind. Diese Karte wird bei der in der Rechtsverordnung bestimmten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

(2) In den Fallen der §§ 16 bis 20 sind der Entwurf und die dazu gehörenden Karten in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der unteren Naturschutzbehörde oder der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(4) Vor Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne der §§ 16 bis 20 sind die Behörden und Stellen zu beteiligen, die Träger öffentlicher Belange sind.

(5) Für den Erlass von Satzungen nach § 19 Abs. 4 oder § 20 Abs. 4 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).