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§ 24 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Schutz und Pflege von Pflanzen und Tieren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 24 SNG – Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere  (1)

(1) Es ist verboten

  1. 1.
    ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Zulässig bleibt, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von Kräutern, Pilzen und Wildfrüchten zum eigenen Verbrauch sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern, Farnkräutern und Zweigen bis zum Umfang eines Handstraußes, wenn dadurch der Bestand am Ort der Entnahme nicht gefährdet wird,
  2. 2.
    wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  3. 3.
    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln,
  4. 4.
    ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Die Ansiedlung gebietsfremder Pflanzen in der freien Landschaft bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der für das Gebiet charakteristischen Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung gebietstypischer Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(3) Das Abbrennen von Wiesen, Feldrainen, Hecken und Gehölzen, Röhrichten, Schilfbeständen, Stoppelfeldern, Brach- und Ödland ist ganzjährig verboten.

(4) In der Zeit vom 15. Februar bis 30. September ist es in der freien Landschaft verboten,

  1. 1.
    Feldraine, Feuchtgebiete, Brach- und Ödland zu zerstören, auf sonstige Weise zu schädigen oder zu beseitigen,
  2. 2.
    Bäume, Hecken und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, ab- oder zurückzuschneiden, zu verbrennen oder auf sonstige Weise zu beseitigen; dies gilt nicht für den Schnitt von Obstgehölzen, Beerensträuchern sowie Gehölzen im Gartenbau,
  3. 3.
    Bäume mit Horsten und Bruthöhlen sowie deren Standorte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu beseitigen.

Im Übrigen gilt § 10.

(5) Absatz 4 gilt nicht für planfestgestellte oder plangnehmigte Maßnahmen. Vom Verbot des Absatzes 4 sind ferner ausgenommen behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können sowie für Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang die Ziele des Artenschutzes nicht beeinträchtigen. Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder für eine Anzahl gleich gelagerter Fälle die Ausnahmen von Absatz 4 zulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).