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§ 22 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 22 SNG – Kennzeichnung und Schutz der Kennzeichnung und Bezeichnung (1)

(1) Naturparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sollen gekennzeichnet werden. Sie werden bei den unteren Naturschutzbehörden in ein amtliches Listenblatt eingetragen, das archivmäßig aufzubewahren ist. Das Listenblatt ist in angemessenen Zeitabständen zu veröffentlichen.

(2) Die Bezeichnungen "Naturpark", "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "geschützter Landschaftsbestandteil" und "Naturdenkmal" sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kennzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht benutzt werden.

(3) Die Bezeichnung "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten", "Tierpark" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).