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§ 19a SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 19a SNG – Europäisches Netz NATURA 2000 (1)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde weist die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nummer L 206 Seite 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EWG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nummer L 305 Seite 42) und die Europäischen Vogelschutzgebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nummer L 103 Seite - 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nummer L 223 Seite 9) entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen als geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 17 oder 18 aus. Die Unterschutzstellung kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(2) Die Schutzverordnung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen: Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/42/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist ein Gebiet im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind

  1. 1.
    in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
  2. 2.
    in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften gemäß der §§ 17 oder 18

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die vorgenannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen vorkommender prioritärer Biotope oder prioritärer Arten führen können, unzulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).