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§ 15 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Sicherung und Gestaltung der Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 15 SNG – Gewässer  (1)

(1) Bei wasserwirtschaftlichen Planungen oder Maßnahmen, mit denen Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind, ist auf die Erhaltung des biologischen Gleichgewichtes der Gewässer, auf eine naturnahe und landschaftsgerechte Ufer-, Sohlen- und Dammgestaltung und auf die Verbesserung der Lebensmöglichkeiten für eine standort- und naturraumtypische Tier- und Pflanzenwelt hinzuwirken.

(2) Gewässer sind so zu unterhalten, dass ein naturraumtypischer Tier- und Pflanzenbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann. Nicht naturnah ausgebaute Gewässer sollen so weit wie möglich in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).