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§ 1 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 1 SNG – Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1)

(1) Natur und Landschaft sind innerhalb und außerhalb der besiedelten Bereiche so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass

  1. 1.
    die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere die Ökosysteme in ihrer typischen Struktur und Vielfalt,
  2. 2.
    die Tier- und Pflanzenarten in ihrer genetischen Vielfalt, ihrer natürlichen Häufigkeit und in ihrer natürlichen ökologischen Verbreitung,
  3. 3.
    die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  4. 4.
    die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft

nachhaltig und dauerhaft gesichert sind.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

(3) Der im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft eine zentrale Bedeutung zu.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).