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§ 22 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SLStatG – Übergangsvorschrift

Bestehende Statistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.