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§ 16 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SLStatG – Auskunftspflicht

(1) Statistiken werden grundsätzlich ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchgeführt. Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Beantwortung der Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung von Statistiken betrauten Stellen oder Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der erhebenden Stelle zugegangen sind. Die Antwort ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden. Im letzteren Fall können die Auskunftspflichtigen die Erhebungsbögen im verschlossenen Umschlag den Erhebungsbeauftragten übergeben oder der erhebenden Stelle übersenden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.