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§ 5 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 5 SLPG – Planerhaltung (1)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Aufstellung und bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Landesentwicklungsplans oder seiner Fortschreibung bei der Landesplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Hierauf ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Unabhängig von der Geltendmachung nach Absatz 1 ist unbeachtlich:

  1. 1.
    die Unvollständigkeit der Begründung des Landesentwicklungsplans oder seiner Fortschreibung, außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2, sofern hier abwägungserhebliche Angaben fehlen,
  2. 2.
    Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(3) Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Landesentwicklungsplans oder seiner Fortschreibung. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Landesentwicklungsplan oder seine Fortschreibung insofern keine Bindungswirkungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).