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§ 15 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 15 SLPG – Überleitungsbestimmungen (1)

(1) Der Landesentwicklungsplan "Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe)" vom 18. Dezember 1979 (Amtsbl. 1980 S. 345), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 23. März 1999 (Amtsbl. S. 697), und der Landesentwicklungsplan "Siedlung" vom 11. September 1997 (Amtsbl. S. 1316) gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die Landesregierung als Teilabschnitte des Landesentwicklungsplans im Sinne von § 2 Abs. 2 fort. Für ihre Änderung oder Ergänzung (Fortschreibung) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Aufstellungsverfahren befindliche Landesentwicklungsplan "Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)" wird als Teilabschnitt des Landesentwicklungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 nach den Vorschriften des Saarländischen Landesplanungsgesetzes in der bisherigen Fassung aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht. Er wird mit seiner Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes wirksam. Für seine Fortschreibung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).