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§ 10 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 10 SLPG – Durchführung des Raumordnungsverfahrens (1)

(1) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.

(2) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens und legt Art, Umfang und Anzahl der vom Träger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen fest. Die Unterlagen sollen sich auf die Angaben beschränken, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:

  1. 1.
    Beschreibung des Vorhabens nach Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden einschließlich der vom Träger des Vorhabens eingeführten Standort- und Trassenalternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,
  2. 2.
    Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt, und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft.

Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und gesondert vorzulegen. Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Sie prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie den Verfahrensabschnitt nach Absatz 3 einleitet. Die Landesplanungsbehörde kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder sie für die Raumordnerische Beurteilung unentbehrlich sind.

(3) Die Landesplanungsbehörde beteiligt die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten Stellen, soweit diese von dem Vorhaben berührt sein können. Äußert sich ein Beteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist von höchstens einem Monat für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.

(4) Bei Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht die Landesplanungsbehörde die Öffentlichkeit über die Gemeinden nach Satz 2 bis 4 und die Behörden und die Öffentlichkeit der Nachbarstaaten nach Maßgabe der §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 2 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Jede Person kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben schriftlich äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Die Kosten für die Auslegung, die ortsübliche Bekanntmachung und die Weiterleitung der vorgebrachten Äußerungen an die Landesplanungsbehörde sind der Gemeinde vom Träger des Vorhabens zu erstatten.

(5) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet den Träger des Vorhabens auf Verlangen über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

(6) Der Träger des Vorhabens ist im Rahmen der Durchführung des Raumordnungsverfahrens zur Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nur verpflichtet, soweit dies für das Verfahren unerlässlich ist; er ist hierauf schriftlich hinzuweisen. Informationen dieser Art dürfen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.

(7) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben nach Absatz 2 sowie über die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach Absatz 4.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).