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§ 12 SLPG
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLPG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SLPG – Entschädigung

(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan auf Verlangen nach § 11 Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(2) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstücks, so kann sie in Fällen des § 11 Absatz 1 vom Land eine Entschädigung entsprechend den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs verlangen.

(3) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz 2 nicht beanspruchen, wenn sie die Landesplanungsbehörde nicht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Anpassung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(4) Wird das Gebot nach § 11 Absatz 1 ausschließlich oder vorwiegend im Interesse eines Begünstigten ausgesprochen, so kann die Landesplanungsbehörde von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen.