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§ 8 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Patient und Krankenhaus

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 SKHG – Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher

(1) Der Krankenhausträger bestellt jeweils für die Dauer von fünf Jahren für jedes Krankenhaus eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher. Bedienstete des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden.

(2) Das Krankenhaus teilt den Namen und die Anschrift der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers der Krankenhausaufsichtsbehörde mit. Es stellt sicher, dass die Patientinnen und Patienten frühzeitig über den Namen, die Anschrift, die Sprechstundenzeit und den Aufgabenbereich der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in geeigneter Weise informiert werden. Hierzu ist den Patientinnen und Patienten insbesondere entsprechendes Informationsmaterial bereitzustellen. Der unmittelbare Zugang zur Patientenfürsprecherin oder zum Patientenfürsprecher muss gesichert sein.

(3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher vertritt die Interessen der Patientin oder des Patienten gegenüber dem Krankenhaus im Rahmen dieses Gesetzes. Sie oder er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin oder des Patienten tätig. Sie oder er kann sich mit schriftlichem oder elektronischem Einverständnis der Patientin oder des Patienten unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und sonstige zuständige Institutionen oder Behörden wenden. Sie oder er hat über alle Angelegenheiten Stillschweigen zu wahren, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden.

(4) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher wird vom Krankenhaus in ihrer oder seiner Arbeit unterstützt. Der jeweilige Krankenhausträger soll der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher eine angemessene Fort- und Weiterbildung ermöglichen. Die Krankenhausleitung geht dem Vorbringen der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers nach und erteilt ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher ist in Ausübung ihres oder seines Amtes nicht an Weisungen gebunden. In regelmäßigen Abständen legt sie oder er dem Krankenhausträger und der Krankenhausleitung einen schriftlichen oder elektronischen Erfahrungsbericht vor.

(5) Das Amt der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers ist ein Ehrenamt. Es handelt sich um eine betreuende Tätigkeit, für die die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher vom Krankenhaus eine Aufwandsentschädigung erhält.