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§ 7 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Patient und Krankenhaus

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 SKHG – Kind im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus sorgt für eine kindgerechte Krankenhausversorgung. Kinder und Jugendliche sind vorrangig unter Berücksichtigung ihrer besonderen psychischen und medizinischen Bedürfnisse in pädiatrischen und kinderchirurgischen bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Hauptfachabteilungen zu behandeln. Die Behandlung, Pflege und Betreuung von Kindern hat unter Beachtung ihrer besonderen Bedürfnisse und in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten zu erfolgen. Die Gestaltung der Räume sowie der Stationsablauf sollen hierauf ausgerichtet sein.

(2) Die von der verantwortlichen Krankenhausärztin oder vom verantwortlichen Krankenhausarzt bestätigte, aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Kindes ist sicherzustellen. Die aus sonstigen Gründen begehrte Mitaufnahme einer Begleitperson des Kindes ist vom Krankenhaus zu sozial vertretbaren Entgelten zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt wird. Ist dem Krankenhaus die Mitaufnahme nicht möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise dem Bedürfnis des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.

(3) Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit der Schulaufsichtsbehörde die schulische Betreuung langzeiterkrankter Kinder und Jugendlicher.