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§ 4 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 SKHG – Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit

(1) Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.

(2) Die Krankenhäuser sind im Interesse der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:

  1. 1.

    Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,

  2. 2.

    Not- und Unfalldienst,

  3. 3.

    Verweisung auf andere geeignete Krankenhäuser bei Vollbelegung - ausgenommen Notaufnahmen,

  4. 4.

    Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 10,

  5. 5.

    Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe; bedarfsabhängig ist bei Fort- und Weiterbildung auch eine Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des Saarlandes zulässig.

(3) Die Krankenhäuser arbeiten auch mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, ambulanten Pflegediensten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen. Dabei sind Zusammenschlüsse insbesondere auf der Grundlage des § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - anzustreben.