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§ 35 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 SKHG – Förderung zur Betreuung von Kindern

Die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern der Beschäftigten und der Patientinnen und Patienten ist bis zur Hälfte der anerkannten Kosten förderfähig. Soweit aus sozialen oder pädagogischen Gründen eine Betreuung von ortsansässigen Kindern geboten ist, ist eine Mitnutzung von bis zur Hälfte der geförderten Plätze förderunschädlich.