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§ 34 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 SKHG – Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten sowie Vorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen

(1) Eine Betriebsgefährdung im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Anlauf-, Umstellungs- oder Grundstückskosten liegt nur vor, wenn das dem Krankenhaus zur Verfügung stehende Vermögen zur Finanzierung dieser Kosten nicht ausreicht.

(2) Nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350) fördert die Krankenhausförderbehörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Baumaßnahmen der im Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhäuser einschließlich der Kosten der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen von Krankenhäusern und Kosten für die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen, wenn dadurch die Versorgungsstrukturen verbessert werden. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der vom Bundesversicherungsamt gegenüber dem Saarland erteilten Auszahlungsbescheide gemäß § 6 Absatz 1 KHSFV über Fördermittel aus dem Strukturfonds bewilligt. Dabei sind der Beschluss 2012/21/EU, § 9 Absatz 2 Nummer 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und entsprechend anzuwenden.