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§ 31 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 SKHG – Pauschale Förderung

(1) Die pauschale Förderung gemäß § 9 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes der Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren vollstationäre und teilstationäre Leistungen nach dem Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986), in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, gliedert sich in eine bettenbezogene Grundpauschale zur Abgeltung der entstehenden Vorhaltekosten und eine fallbezogene Jahrespauschale.

(2) Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren vollstationäre und teilstationäre Leistungen nach der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986), in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, erhalten insgesamt eine Jahrespauschale von 5 Prozent der nach § 31 Absatz 1 zur Verteilung bereitgestellten Fördermittel, höchstens jedoch 1.300 Euro je Planbett und teilstationärem Platz.

(3) Die Fördermittel gemäß den Absätzen 1 und 2 sind alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter sowie der sich aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Technik ergebenden Erfordernisse neu festzusetzen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann in begründeten Ausnahmefällen ein höherer oder niedrigerer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.

(5) Die Fördermittel gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in zwei Raten ausgezahlt, jeweils zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres.

(6) Nicht verbrauchte Fördermittel sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung zinsgünstig anzulegen. Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und die Zinserträge sind dem Fördermittelkonto zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies gilt auch bei vorübergehender Inanspruchnahme der Fördermittel anstelle von Betriebskreditmitteln bezüglich der dadurch ersparten Zinsen.

(7) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa das Nähere zu der bettenbezogenen Grundpauschale und der einzelfallbezogenen Jahrespauschale zu bestimmen. Bei der Festlegung der bettenbezogenen Grundpauschale sind die Gesamtbettenzahl und die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan zu berücksichtigen; die bettenbezogene Grundpauschale kann auch nach Bettenbandbreiten bemessen werden. Bei der einzelfallbezogenen Jahrespauschale ist der Ressourcenverbrauch der behandelten Fälle zu berücksichtigen.