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§ 27 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Flexible Krankenhausplanung

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 SKHG – Saarländische Krankenhauskonferenz

(1) Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei der Krankenhausplanungsbehörde die Saarländische Krankenhauskonferenz gebildet. In diesem Gremium werden insbesondere folgende Angelegenheiten behandelt:

  1. 1.

    die Grundsätze der Krankenhausplanung nach § 22 Absatz 7,

  2. 2.

    die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nach § 23 Absatz 2,

  3. 3.

    die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausinvestitionsplans nach § 28.

(2) Der Saarländischen Krankenhauskonferenz gehören als Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an:

  1. 1.

    die Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V.,

  2. 2.

    die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse -, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) - Landesvertretung Saarland,

  4. 4.

    die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  5. 5.

    der BKK-Landesverband Mitte, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  6. 6.

    die IKK-Südwest, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  7. 7.

    die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  8. 8.

    der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. - Landesausschuss Saarland,

  9. 9.

    der Saarländische Städte- und Gemeindetag e.V.,

  10. 10.

    der Landkreistag Saarland e.V.,

  11. 11.

    die Ärztekammer des Saarlandes, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  12. 12.

    die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  13. 13.

    die Kassenärztliche Vereinigung Saarland, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  14. 14.

    die Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  15. 15.

    der Deutsche Gewerkschaftsbund Rheinland-Pfalz/Saarland,

  16. 16.

    die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e.V.,

  17. 17.

    der Verband der Privatkrankenanstalten im Saarland e.V.,

  18. 18.

    der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V. - Landesverband Saarland,

  19. 19.

    der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker e.V. - Landesverband Saarland,

  20. 20.

    der Landespflegerat des Saarlandes,

  21. 21.

    der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V. - Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland,

  22. 22.

    der Arbeitsgemeinschaft Saarländischer Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher,

  23. 23.

    der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. - Landesverband Saar,

  24. 24.

    die Liga der Freien Wohlfahrtpflege Saar,

  25. 25.

    der Marburger Bund - Landesverband Saar e.V.,

  26. 26.

    der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar - ZRF,

  27. 27.

    die Universität des Saarlandes - Medizinische Fakultät,

  28. 28.

    das für das Ressort Inneres zuständige Ministerium,

  29. 29.

    das für die Finanzen zuständige Ministerium,

  30. 30.

    das für die Wissenschaft zuständige Ministerium,

  31. 31.

    Landesvereinigung Selbsthilfe e. V.

Die Saarländische Krankenhausgesellschaft bestimmt sieben Vertreterinnen oder Vertreter, die übrigen Mitglieder der Saarländischen Krankenhauskonferenz bestimmen je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Diese sind Abwesenheitsvertreterinnen und -vertreter. Die Beteiligten benennen der Krankenhausplanungsbehörde die entsprechenden Personen.

(3) Vorsitz und Geschäftsführung der Saarländischen Krankenhauskonferenz obliegen der Krankenhausplanungsbehörde. Deren Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht. Die Krankenhausplanungsbehörde beruft die Saarländische Krankenhauskonferenz zu ihren Sitzungen ein.

(4) Die Saarländische Krankenhauskonferenz tagt nicht öffentlich. Sie kann zu ihren Beratungen Sachverständige und Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist.