Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Flexible Krankenhausplanung

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 SKHG – Aufstellung des Krankenhausplans

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausplanungsbehörde) auf der Basis eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens über die konkrete Versorgungssituation und den künftig zu erwartenden Versorgungs- sowie Ausbildungsbedarf einen Krankenhausplan für das Saarland auf. Er weist die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, Ausbildungsstätten und -plätze je Gesundheitsfachberuf aus. Der Krankenhausplan kann in angemessenen Zeiträumen fortgeschrieben werden.

(2) Der Krankenhausplan besteht aus den Grundsätzen der Krankenhausplanung nach § 22 Absatz 7 und der Struktur der einzelnen Krankenhäuser sowie deren Gesamtzahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze. Die Strukturvorgaben beinhalten Festlegungen über die Standorte der Krankenhäuser, die Anzahl und die Art der Fachabteilungen und Schwerpunkte eines Krankenhauses sowie die konkrete Zahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze für die einzelnen Fachgebiete sowie Qualitätsvorgaben. Der Krankenhausplan regelt außerdem die Sicherstellung der klinischen Notfallversorgung nach § 10 Absatz 1, die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Leistungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und die Vorhaltung von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie deren Gesamtplatzzahl pro Gesundheitsfachberuf. Das Universitätsklinikum des Saarlandes ist im Krankenhausplan unter Berücksichtigung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre auszuweisen. Der Krankenhausplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.

(3) Die Krankenhausplanungsbehörde erörtert mit den Selbstverwaltungspartnern nach § 26 in Planungsgesprächen die für das betreffende Krankenhaus beabsichtigten Vorgaben. Die Kostenträger bestimmen für das betreffende Krankenhaus die Personen, die in den Planungsgesprächen ihre Interessen wahrnehmen werden. Die Krankenhausplanungsbehörde soll insbesondere mit den Kostenträgern einvernehmliche Regelungen anstreben. Die Kostenträger erklären in einer abgestimmten Stellungnahme gegenüber der Krankenhausplanungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Planungsgespräche für ein Krankenhaus, ob das Einvernehmen zu den beabsichtigten Vorgaben erteilt wird.

(4) Die Krankenhausplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf eines Krankenhausplans und stellt diesen in der Saarländischen Krankenhauskonferenz nach § 27 vor. Der Entwurf des Krankenhausplans sowie dessen Fortschreibungen werden in der Saarländischen Krankenhauskonferenz beraten.

(5) Nach der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium für Finanzen und Europa wird der Krankenhausplan von der Landesregierung beschlossen. Dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Der Krankenhausplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

(7) Der Krankenhausplan und die auf ihm aufbauenden Feststellungsbescheide sind von den Krankenkassen und den Krankenhäusern insbesondere bei den Entgeltvereinbarungen zu beachten.