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§ 20 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Organisation der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 SKHG – Jahresabschlussprüfung

(1) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung des Rechnungswesens durch eine geeignete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Sie wird jährlich vom Krankenhausträger bestellt.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

  1. 1.

    die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,

  2. 2.

    die wirtschaftlichen Verhältnisse,

  3. 3.

    die im Einzelnen zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Förderung nach § 30 und § 31 sowie

  4. 4.

    die Anzahl der voll- und teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten, der Berechnungs- und Belegungstage und der Geburten.

(3) Werden nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen erhoben, hat der Abschlussprüfer dies zu bestätigen; andernfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen.