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§ 2 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 SKHG – Geltungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Saarland, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Sechste und Siebente Abschnitt mit Ausnahme des § 38 gelten nur für die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Die Vorschriften dieser Abschnitte über die Investitionsprogramme und die Förderung der Krankenhäuser mit Ausnahme des § 38 gelten nicht für das Universitätsklinikum des Saarlandes. Das Gesetz gilt nicht für die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie.

(2) § 6 Absätze 3 und 4 und die §§ 8, 13, 13a, 14 und 16 bis 19 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen unabhängig von deren Rechtsform betrieben werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen. Sie unterrichten die Krankenhausaufsichtsbehörde über die von ihnen getroffenen Regelungen.