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§ 15 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Krankenhausaufsicht

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 SKHG – Allgemeines

(1) Die Krankenhäuser unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausaufsichtsbehörde). Die Vorschriften über die hygienische Überwachung der Krankenhäuser gemäß § 11 Absatz 3 und über die Aufsicht über die Ausbildungsstätten gemäß § 43 Absatz 4 sind Teil der Krankenhausaufsicht.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die für die Krankenhäuser geltenden Rechtsvorschriften beachtet und eingehalten werden. Sie ist so zu handhaben, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Krankenhäuser gefördert und nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, über die Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug, die Rechtsaufsicht über das Universitätsklinikum des Saarlandes sowie über die landes- und bundesunmittelbaren Körperschaften bleiben unberührt.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die dafür notwendigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Zur Überwachung dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Krankenhauses das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass das Krankenhaus die Rechtsverletzung behebt. Kommt das Krankenhaus dem innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde das Krankenhaus verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.