Gesetze

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§ 9 VDG
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Bundesrecht

Teil 2 – Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste

Titel: Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VDG
Gliederungs-Nr.: 9020-13
Normtyp: Gesetz

§ 9 VDG – Vertrauenslisten

Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.